Lehrkontrakt:

Heute den siebten März achtzehnhundert sieben und vierzig [1847] wurde zwischen mir Johann Oberbillig, Steinhauermeister wohnhaft zu St. Medart, und Wittwe Weis aus St. Mattheis folgender Contrakt wohl beabredet und erschlossen.


Verpflichte ich mich Ihren Sohn Joseph Weis das Steinhauer-Handwerk zu lernen, und ihm das dazu erforderliche Handwerkzeug zu stellen.

  1. Muß der Lehrling zur Erlernung dieses Handwerks drei Jahre in der Lehre stehen, welche mit dem achten März achtzehnhundert sieben und vierzig [1847] beginnt, und den achten März achtzehnhundert fünfzig [1850] die Lehrzeit endigt.
  2. Erhält der Lehrling fürs erste Jahr per Tag drei Silbergroschen Arbeitslohn, das zweite Jahr vier Silbergroschen, das dritten Jahr sechs Silbergroschen.
  3. Hat die Mutter für die Körperliche Bedürfnisse des Lehrlings während der Lehrzeit zu sorgen.
  4. Muss der Lehrling bei unerlaubtem Ausbleiben um so viel länger nachstehen, als wo dem Meister an Arbeit versäumt hat.
  5. Wenn der Lehrling während seiner Lehrzeit ohne gründliche Ursache den Meister verlässt, oder vortläuft, hat die Mutter für ihren Sohn 30 Thaler dem Lehrmeister für Schadenersatz zu ersetzen, und zwar ohne Abzug, und ohne alles gerichtliche Verfahren zu jeder Zeit es zu bezahlen.

In Dupplo ausgefertigt, zu Medart am obengenannten Tage, und haben die Contrakten nachdem sie die Contrakten in allen Theilen richtig anerkannten gefunden haben und unterschrieben.